Nach Art. 11 Abs. 1 PKV43 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG44). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als höchstens durchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Folglich haben die Beschwerdeführenden neben der Beschwerde lediglich eine weitere kurze Stellungnahme eingereicht.