Die besondere Schwierigkeit bestätige auch die Gemeinde, die zahlreiche externe Fachpersonen habe beiziehen müssen. Das Verfahren sei für die Beschwerdeführenden von ausserordentlich grosser Bedeutung, da eine Wiederherstellungspflicht für sie quasi einen Abbruch bedeuten würde, weil der verlangte Anschluss unmöglich sei oder zumindest mit sehr hohen Kosten verbunden wäre.