b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Vorinstanz, deren Erkenntnis im Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert wird, hat der obsiegenden Partei deren Parteiaufwand zu entschädigen, wenn keine kostenpflichtige Gegenpartei im Verfahren ist.42 Die Gemeinde Grosshöchstetten hat den zur Hälfte obsiegenden Beschwerdeführenden somit die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen.