Auch in den übrigen angefochtenen materiellen Punkten unterliegen sie (siehe vorne Erwägungen 5 bis 9). Da die Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaftsentwässerung im Trennsystem als der deutlich gewichtigste Punkt zu betrachten ist, sind die Beschwerdeführenden hinsichtlich der materiellen Punkte als zur Hälfte unterliegend und zu Hälfte obsiegend zu betrachten. Auch hinsichtlich der Kosten der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung obsiegen und unterliegen sie teilweise. Somit sind sie auch insgesamt als zur Hälfte unterliegend und zu Hälfte obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdeführenden haben somit die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen.