Im vorliegenden Fall obsiegen die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaftsentwässerung im Trennsystem (siehe vorne Erwägung 4). Hinsichtlich des Verschlusses der Sickerleitung wird die angefochtene Verfügung zwar auch angepasst, dennoch sind die Beschwerdeführenden diesbezüglich im Kostenpunkt als unterliegend zu betrachten (siehe vorne Erwägung 3.d). Auch in den übrigen angefochtenen materiellen Punkten unterliegen sie (siehe vorne Erwägungen 5 bis 9).