i) In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2022 machen die Beschwerdeführenden geltend, die Rechnungen der S.________ GmbH und der Kanzlei T.________ zeigten klar, dass das Verfahren hauptsächlich von externen Fachpersonen geleitet worden sei. Beigezogenes externes Fachwissen dürfe jedoch nicht weiterverrechnet werden, auch nicht als hypothetischer Aufwand der Gemeinde.