h) Schliesslich fordern die Beschwerdeführenden, die Verletzung des Beschleunigungsgebots müsse bei der Kostenverlegung beachtet werden. Richtig ist, dass die Mehrkosten, die durch die Verfahrensverzögerung aufgrund personeller Engpässe bei der Gemeinde verursacht wurden, nicht den Beschwerdeführenden auferlegt werden dürfen. Dem wurde in den vorherigen Ausführungen Rechnung getragen. Inwiefern die angebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Kostenverlegung darüber hinaus zu beachten wäre, ist nicht nachvollziehbar.