Zudem wurden die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall jeweils über die nächsten Schritte informiert, wobei ihnen bewusst sein musste, dass diese teilweise einzeln und jedenfalls in ihrer Gesamtheit mit erheblichen Kosten verbunden sind. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführenden vorliegend aus Art. 10 Gebührenreglement etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten.