Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 10 Gebührenreglement dürfte sein, dass ein Veranlasser einer Dienstleistung über drohende ungewöhnlich hohe Kosten informiert wird, damit er dies berücksichtigen und entsprechend Einfluss auf das Verfahren bzw. dessen Verlauf nehmen kann. Ein Baupolizeiverfahren ist jedoch von Amtes wegen durchzuführen, so dass es insofern an der Möglichkeit der Einflussnahme fehlt. Zudem wurden die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall jeweils über die nächsten Schritte informiert, wobei ihnen bewusst sein musste, dass diese teilweise einzeln und jedenfalls in ihrer Gesamtheit mit erheblichen Kosten verbunden sind.