g) Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, sollte die in Rechnung gestellte Gebühr wider Erwarten als mit dem Äquivalenzprinzip im Einklang erachtet werden, so sei Art. 10 Gebührenreglement zu beachten. Danach seien die Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen zu besprechen, sollte eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand verursachen. Eine derartige Benachrichtigung habe nie stattgefunden. Der ungewöhnlich hohe Aufwand dürfe deshalb nicht in Rechnung gestellt werden.