Zudem fällt auch das intransparente Verhalten der Bauherrschaft im Rahmen der Erstellung der Liegenschaftsentwässerung ins Gewicht, das die Abklärungen zusätzlich erschwert hat. Unter diesen Umständen kann bei Kosten von CHF 13 155.70 nicht von einem offensichtlichen 38 Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzverwaltungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2021, S. 984 N. 92 25/29 BVD 120/2022/5