f) Generell rügen die Beschwerdeführenden, die Kosten für das baupolizeiliche Wiederherstellungsverfahren in der Höhe von CHF 15 174.25 seien unverhältnismässig hoch und verletzten das Äquivalenzprinzip, wonach die erhobenen Kosten zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis treten dürften und sich in vernünftigen Grenzen bewegen müssten. Zudem habe sich die Gemeinde dabei auf das neue Gebührenreglement und damit teilweise auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, da ein Teil der Aufwände unter der Geltung des alten Gebührenreglements angefallen sei.