Berechtigt ist dieser Einwand allerdings hinsichtlich des Postens «Versand Wiederherstellungsverfügung». Zwar könnte ein Aufwand von drei Stunden durchaus gerechtfertigt sein, wenn damit nicht nur der blosse Versand, sondern auch Abschlussarbeiten an der Verfügung gemeint wären. Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich diese jedoch nicht herauslesen. Da es die Gemeinde auch im Beschwerdeverfahren unterlassen hat, diesbezüglich nähere Angaben zu machen, muss daher vom Wortlaut in der Gebührenzusammenstellung ausgegangen werden. Für den Versand alleine erscheint ein Aufwand von zwanzig Minuten als angemessen, der Gebührenposten ist somit auf CHF 40.– zu kürzen.