Dieser Einwand ist berechtigt. Wie der Posten in der Gebührenzusammenstellung vom 18. November 2021 von CHF 40.– für eine erneute Fristverlängerung belegt, reicht für eine Fristverlängerung ein Aufwand von 20 Minuten aus. In der Fristverlängerung vom 19. Oktober 2021 wurden zusätzlich insofern Akten zugestellt, als dem neu beauftragten Parteivertreter der Beschwerdeführenden die Akten per Sharefile freigeschaltet und so elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. Dafür ist ein Aufwand von einer Stunde (CHF 120.–) nicht gerechtfertigt, angemessen erscheinen 20 Minuten, gleich wie für die Fristverlängerung. Insgesamt ergibt dies einen Aufwand von 40 Minuten (CHF 80.–).