Dieser Einwand ist berechtigt. Wie bereits im Zusammenhang mit der Rechnung der P.________ GmbH ausgeführt, war keine Kostenschätzung für die Umstellung der Grundstücksentwässerung vom Misch- ins Trennsystem erforderlich. Folglich war auch der bei der Gemeinde selber in diesem Zusammenhang angefallene Aufwand nicht nötig. Die Gebühr von CHF 360.– für «Kostenschätzung Trennsystem» vom 18. Mai 2021 kann daher nicht den Beschwerdeführenden verrechnet werden. - Auch CHF 600.– für eine verfahrensleitende Verfügung (2. Juli 2021) scheine exorbitant viel.