__ AG insbesondere mit der Erfassung der Leitungsverläufe im Plan zusätzliche Leistungen erbracht hat. Die Kosten der Gemeinde von CHF 1620.– für die erneute Kanalinspektion sowie der G.________ AG von CHF 2148.60 sind somit nicht unverhältnismässig, das Verhältnis zum Wert der erbrachten Leistung ist nicht zu beanstanden.