Weshalb es im vorliegenden Fall nachvollziehbar ist, dass zwei professionelle Kanalfernsehaufnahme notwendig waren, wurde bereits dargelegt. Die Annahme der Beschwerdeführenden, die Kosten wären geringer gewesen, hätte die Gemeinde für die zweite Aufnahme wieder dasselbe Unternehmen wie für die erste Aufnahme beigezogen, ist spekulativ. Tatsächlich bewegen sich die Rechnungen der O.________ AG (CHF 1837.10 bei einem Rabatt von 10 %) und der G.________ AG (CHF 2148.60) in einem vergleichbaren Rahmen, zumal die G.________ AG insbesondere mit der Erfassung der Leitungsverläufe im Plan zusätzliche Leistungen erbracht hat.