Nachvollziehbar ist auch, dass die Gemeinde bei der Durchführung der Kanalfernsehaufnahmen vor Ort war, da zur weiteren Beurteilung der Situation ein direkter Eindruck erforderlich gewesen sein dürfte. Dass die im Nachhinein von der G.________ AG der Gemeinde zugestellte Dokumentation diesen direkten Eindruck nicht zu ersetzen vermochte, erscheint naheliegend. Zudem kann mit einer Anwesenheit vor Ort ad hoc Einfluss auf die Durchführung der Aufnahmen genommen werden, was eine im Nachhinein zugestellte Dokumentation ebenfalls nicht ermöglicht. Dementsprechend hat auch die B.________ AG die ersten Kanalfernsehaufnahmen der O.________ AG begleitet.35