Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Aus Sicht der Gemeinde war im Voraus nicht ausgeschlossen, dass die Akten des Strafverfahrens für das Wiederherstellungsverfahren relevante Informationen enthalten könnten, dies ungeachtet dessen, wer der Angeschuldigte war. Dass sie Einsicht in diese Akten genommen und den damit verbundenen Aufwand den Beschwerdeführenden weiterverrechnet hat, ist somit nicht zu beanstanden. Dabei ist auch die Höhe der Gebühr nicht unangemessen, CHF 260.– entsprechen einem Aufwand von zwei Stunden und zehn Minuten.