Das Strafverfahren habe sodann den Bauleiter, nicht die Beschwerdeführenden selbst betroffen, diese hätten im Rahmen des Strafverfahrens auch nicht ausgesagt oder sich sonst wie beteiligt. Das Strafverfahren sei für die Gemeinde auch nicht bindend, wie diese selbst betone. Der in Rechnung gestellte Aufwand sei daher nicht angemessen. 32 Siehe Vorakten pag. 064 21/29 BVD 120/2022/5