Allerdings kann die Gemeinde den damit verbundenen Aufwand nicht auf die Beschwerdeführenden abwälzen. Die Gebühr von insgesamt CHF 180.– für das Schreiben vom 14. November 2019 und die Verarbeitung der entsprechenden Stellungnahme der Bauherrschaft vom 23. November 2019 können daher nicht den Beschwerdeführenden verrechnet werden.