Diese Einwände sind berechtigt. Der Mehraufwand, der der Gemeinde aufgrund einer Verfahrensverzögerung infolge personeller Engpässe entstand, ist zwar nachvollziehbar, darf aber nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden. Dass die Gemeinde, nachdem das Verfahren von ihr über ein Jahr nicht weitergeführt werden konnte, den Beschwerdeführenden erneut das rechtliche Gehör gewährt hat, ist in der Sache nicht zu beanstanden, sondern scheint vielmehr geboten. Allerdings kann die Gemeinde den damit verbundenen Aufwand nicht auf die Beschwerdeführenden abwälzen.