Richtig ist hier, dass das Datum nicht stimmen kann, der Auftrag musste bereits 2017 vergeben worden sein. Dies ist allerdings unerheblich, da unstrittig ist, dass ein solcher Auftrag vergeben wurde. Zudem sind auch die dafür Verrechneten CHF 60.–, was bei der Aufwandgebühr II von CHF 120.– pro Stunde einem Aufwand von einer halben Stunde entspricht, nicht zu beanstanden. - Am 28. Mai 2018 werde ein Betrag von CHF 240.– für die Gewährung des rechtlichen Gehörs vermerkt. Dies sei unangemessen viel und stehe in keinem Verhältnis zur Leistung.