e) Zudem rügen die Beschwerdeführenden, die Gebührenzusammenstellung der Baupolizeibehörde vom 6. Januar 2022 sei in Anbetracht der geleisteten Arbeit nicht nachvollziehbar und der in Rechnung gestellte Betrag stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen. Weder für durch die Gemeinde verursachte 20/29 BVD 120/2022/5