Schliesslich hat die Gemeinde bei der P.________ GmbH eine Kostenschätzung für die Umstellung der Grundstücksentwässerung vom Misch- ins Trennsystem in Auftrag gegeben. Da ein Anschluss im Trennsystem jedoch nicht verlangt werden kann (siehe vorne Erwägung 4), hätte dafür auch keine Kostenschätzung eingeholt werden müssen. Die Rechnung der P.________ GmbH in Höhe von CHF 619.30 kann die Gemeinde daher nicht auf die die Beschwerdeführenden überwälzen.