Auch, dass bei der ersten Kanalfernsehaufnahme nicht alle Leitungen erfasst und beurteilt werden konnten, ist der Bauherrschaft anzulasten, die der Gemeinde keinen korrekten Ausführungsplan eingereicht hatte. Für die Wiederholung der Kanalfernsehaufnahme war somit weder eine Unsorgfalt bei der Durchführung der ersten Aufnahme noch eine Verfahrensverschleppung der Gemeinde verantwortlich. Inwiefern bei der zweiten Aufnahme eine umfassende Kanalinspektion erforderlich war, lag im Ermessen der Gemeinde, weshalb auch insofern keine Unverhältnismässigkeit zu erkennen ist. Die Überwälzung der Kosten für beide Kanalfernsehaufnahmen auf die Beschwerdeführenden ist insofern nicht zu beanstanden.