__ AG haben insgesamt einen Aufwand von 21 Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Dies ergibt bei der Aufwandgebühr II von CHF 120.– pro Stunde gemäss Gebührenreglement eine Gebühr von CHF 2520.–. Für die Auswertung der zweiten Kanalfernsehaufnahmen der G.________ AG, die von Herrn Q.________ vorgenommen wurde, hat die Gemeinde keine Kosten Dritter weiterverrechnet, sondern dafür in ihrer Gebührenzusammenstellung vom 6. Januar 2022 Gebühren erhoben, was nicht zu beanstanden ist.