Im alten Gebührenreglement fehlten jedoch entsprechende Bestimmungen hinsichtlich der Weiterverrechnung der Kosten Dritter. Für eine Weiterverrechnung der Kosten der B.________ AG aus dem Jahr 2018, die noch unter der Geltung des alten Gebührenreglements angefallen sind, fehlt somit eine gesetzliche Grundlage. Allerdings muss es der Gemeinde in diesem Fall erlaubt sein, gestützt auf ihr Gebührenreglement eine angemessene Gebühr zu verlangen, die dem Zeitaufwand entspricht, der entstanden wäre, wenn sie selber gehandelt hätte. Die B.________ AG haben insgesamt einen Aufwand von 21 Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint.