Ebenso versteht sich von selbst, dass es mit den Kanalfernsehaufnahmen alleine nicht gemacht ist, sondern diese Aufnahmen anschliessend ausgewertet werden müssen. Diese Auswertung könnte anders als die Aufnahme von der Gemeinde selber vorgenommen werden. Insofern handelt es sich bei diesem Aufwand nicht um notwendige Auslagen. Zwar sieht das neue Gebührenreglement sowohl für Kontrollen (Art. 37 Gebührenreglement) als auch für den Beizug von externen Spezialisten und Fachstellen (Art. 38 Gebührenreglement) eine Weiterverrechnung der Kosten Dritter vor. Im alten Gebührenreglement fehlten jedoch entsprechende Bestimmungen hinsichtlich der Weiterverrechnung der Kosten Dritter.