Anders als das Fachwissen für die Behandlung und Beurteilung eines Baugesuchs,31 über das eine Gemeinde grundsätzlich zu verfügen und das sie sich dementsprechend gemäss Art. 33a Abs. 1 BauG zugänglich zu machen hat, versteht sich von selbst, dass eine Gemeinde Kanalfernsehaufnahmen nicht selber durchführen kann, sondern dafür auf ein entsprechendes Privatunternehmen zurückgreifen muss. Die Kosten für die Kanalfernsehaufnahmen durch die O.________ AG vom 6. Dezember 2017 und für die Kanalfernsehaufnahmen durch die G.________ AG vom 24. Februar 2021 sind folglich als Auslagen zu qualifizieren. Für die