Rechnung im Betrag von CHF 575.– (richtig: CHF 619.30) für die Kostenschätzung gestellt. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf Art. 33a BauG ist nicht relevant. Diese Bestimmung gilt für das Baubewilligungsverfahren und ist damit im vorliegenden Baupolizeiverfahren nicht einschlägig. Folglich ist auch der letzte Halbsatz von Art. 51 Abs. 2 BewD, wonach Kosten für die Verrichtungen nach Art. 33a Abs. 2 BauG keine Auslagen sind, nicht einschlägig.