__ AG habe im Februar 2021 erneute Kanalfernsehaufnahmen unternommen und die Leitungsverläufe im Plan erfasst. Beides hätten bereits die O.________ AG resp. die B.________ AG Ende 2017/Anfang 2018 erledigt. Den Beschwerdeführenden dürften nicht zwei identische Kanalinspektionen in Rechnung gestellt werden, nur weil das erste Unternehmen seine Leistung allenfalls nicht sorgfältig erbracht habe oder eine erneute Aufnahme wegen der Verfahrensverschleppung durch die Gemeinde wegen Personalengpässen notwendig geworden sei. Zumindest eine umfassende Kanalinspektion sei nicht erneut erforderlich und damit auch nicht verhältnismässig gewesen. Die P.________ GmbH habe schliesslich am 31. Mai 2021