Ausgehend von diesem Frankenbetrag lässt sich in Kenntnis der Aufwandgebühr auf den geltend gemachten Zeitaufwand schliessen. Damit sind auch die Gebühren der Gemeinde ausreichend nachvollziehbar, womit sich diese Rüge als unbegründet erweist. Ob die geltend gemachten Gebühren gerechtfertigt sind, wird später zu prüfen sein.