Die Rapporte werden in Art. 4 Abs. 3 Gebührenreglement im Zusammenhang mit den eigenen Gebühren der Gemeinde genannt. Analoges muss jedoch auch für Drittaufwände gelten, die weiterverrechnet werden sollen. Die Rapporte dienen der Nachvollziehbarkeit des geltend gemachten Zeitaufwands, ein Erfordernis, das auch bei Drittaufwänden besteht. Andererseits kann auf förmliche Rapporte dann verzichtet werden, wenn der Zeitaufwand auch ohne solche nachvollziehbar ist. Verrechnet die Gemeinde beispielsweise eine Gebühr nach Aufwand für das Verfassen einer Verfügung, so ergibt sich die Nachvollziehbarkeit in der Regel bereits aus dem Verfügungsinhalt.