c) Konkret rügen die Beschwerdeführenden, gemäss dem Gebührenreglement würden die Gebühren nach Aufwand berechnet, wobei die Gebühr im Einzelfall verhältnismässig sein müsse. Der Zeitaufwand ergebe sich aus den Rapporten. Die Rapporte lägen der Gebührenzusammenstellung nicht bei und die Zusammenstellung gebe keine Auskunft über den Aufwand, der jedoch Basis der Rechnung sei. Bei derartig hohen Beträgen müssten die Rapporte zwingend beigelegt werden, damit die Gebührenrechnung nachvollzogen werden könne. Die Belege seien damit unvollständig und ungenügend. Die Baupolizeibehörde müsse sämtliche Rapporte vollständig einreichen.