Erstens fehlte in Art. 38 altes Gebührenreglement, der dem heutigen Art. 37 Gebührenreglement entspricht, die Weiterverrechnung der Kosten Dritter. Zweitens fehlte im alten Gebührenreglement eine Bestimmung, die dem heutigen Art. 38 Gebührenreglement entspricht. Und drittens betrug die Aufwandgebühr gemäss altem Gebührentarif CHF 70.– pro Stunde. Übergangsrechtlich sieht der heutige Art. 51 Gebührenreglement Folgendes vor: Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Gemäss heutigem Art. 52 Abs. 1 Gebührenreglement trat das neue Reglement auf den 1. Januar 2020 in Kraft.