37 Gebührenreglement). Für den Beizug von externen Spezialisten und Fachstellen ist eine Weiterverrechnung der Kosten Dritter vorgesehen (Art. 38 Gebührenreglement). Für «baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (z.B. Wiederherstellung)» wird die Aufwandgebühr II verrechnet (Art. 39 Gebührenreglement). Gemäss Gebührentarif der Gemeinde Grosshöchstetten vom 17. Dezember 2019 beträgt die Aufwandgebühr I CHF 80.– und die Aufwandgebühr II CHF 120.– pro Stunde. Die analogen Bestimmungen fanden sich mit drei Abweichungen bereits im alten Gebührenreglement inklusive Gebührentarif vom 6. Juni 2006. Erstens fehlte in Art.