Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht (Art. 6 Gebührenreglement). Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen zu besprechen (Art. 10 Gebührenreglement). Für Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Kanalisationsanschluss, werden die Aufwandgebühr II verrechnet und die Kosten Dritter weiterverrechnet (Art. 37 Gebührenreglement).