wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten (Art. 1 Abs. 2 Gebührenreglement). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Gebührenreglement muss die Gebühr im Einzelfall verhältnismässig sein. Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschalisiert bemessen (Art. 3 Abs. 1 Gebührenreglement). Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personalund Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt. Für normale Verwaltungstätigkeit wird der Aufwand I, für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert, wird der Aufwand ll verrechnet.