b) Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD kann die Gemeinde für baupolizeiliche Verrichtungen Gebühren und Auslagen erheben. Auslagen sind namentlich Kosten für technische Untersuchungen und Expertenhonorare (Art. 51 Abs. 2 BewD). Die Gemeinde hat dazu einen Gebührentarif zu erlassen (Art. 51 Abs. 3 BewD). Wenn ein Entscheid besonderes Fachwissen voraussetzt, so kann eine Behörde gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG25 sachverständige Personen für eine Expertise beiziehen.26 Diese Kosten für besondere technische Untersuchungen und Expertisen (Baugrund- und Statikuntersuchungen, Lärmgutachten und dergleichen) gelten als Auslagen, die zusätzlich zu den Gebühren hinzugeschlagen werden können.27 Fehlt eine