a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Sache sei der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben. Die Gemeinde hat ihre Kostenverfügung in Buchstabe g in Erwägung J der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf Art. 51 Abs. 1 und 2 BewD sowie Art. 39 Gebührenreglement24 begründet. Es handle sich dabei um Kosten, die für die Abklärung des Sachverhalts und die Verfahrensführung angefallen seien. Weshalb eine kürzere Verfahrensdauer geringere Kosten verursacht hätte, sei nicht ersichtlich, zumal die nötigen Abklärungen ohnehin hätten getroffen werden müssen.