Eine blosse Zusicherung stellt jedoch keinen Grund dar, die entsprechende Wiederherstellungsmassnahme nicht zu verfügen, ansonsten keine verbindliche Verpflichtung besteht. Interpretiert man die Argumentation der Beschwerdeführenden in dieser Weise, ist allerdings nicht erkennbar, inwiefern sie durch diese Verpflichtung beschwert sind, da sie die Massnahme ohnehin umsetzen wollen. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 10. Kosten der Wiederherstellungsverfügung