b) Folglich bestreiten die Beschwerdeführenden diese Forderung in der Sache nicht, sondern akzeptieren sie. Dennoch haben sie in ihrer Beschwerde die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 6. Januar 2022 beantragt und daher auch diesen Punkt zum Streitgegenstand gemacht. Insofern kann die Argumentation der Beschwerdeführenden so verstanden werden, dass sie damit geltend machen wollen, die Vorinstanz hätte diesbezüglich nicht mehr verfügen müssen, da bereits eine Zusicherung zur Wiederherstellung vorgelegen habe. Eine blosse Zusicherung stellt jedoch keinen Grund dar, die entsprechende Wiederherstellungsmassnahme nicht zu verfügen, ansonsten keine verbindliche Verpflichtung besteht.