a) Hinsichtlich der Forderung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Öffnung in der Regenwassergrundleitung zu verschliessen sei, weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, sie hätten bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2021 mitgeteilt, dass sie das Loch in der 16/29 BVD 120/2022/5 Regenwassergrundleitung beheben lassen würden. Dies werde gesamthaft erledigt, sobald mit rechtskräftigem Entscheid bekannt sei, ob und wenn ja welche zusätzlichen Massnahmen erforderlich seien.