Dass die Gemeinde somit in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung verlangt, ob Massnahmen wie der Einbau eines Spülstutzens möglich sind, um die Zugänglichkeit zu verbessern, und die geprüften Massnahmen soweit möglich umzusetzen sind, ist somit nicht zu beanstanden. Daran würde auch nichts ändern, wenn die VSA-Norm SN 592 000 nur als Entscheidungshilfe beigezogen würde, lässt die Gemeinde das Ergebnis der verlangten Prüfung doch gerade noch offen, damit den konkreten Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. Die Wiederherstellungsverfügung ist in diesem Punkt somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 9. Grundleitungen, Loch