Ist im Grundriss eine geradlinige Linienführung nicht möglich bzw. nicht zweckmässig, ist nach der Summe von horizontalen Richtungsänderungen von über 180° ein Einstiegsschacht oder eine Inspektionsöffnung vorzusehen. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass hier die Voraussetzung einer horizontalen Richtungsänderung von über 180° erfüllt ist. Dass die Gemeinde somit in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung verlangt, ob Massnahmen wie der Einbau eines Spülstutzens möglich sind, um die Zugänglichkeit zu verbessern, und die geprüften Massnahmen soweit möglich umzusetzen sind, ist somit nicht zu beanstanden.