c) Wie bereits erläutert, handelt es sich bei den Vorgaben gemäss VSA-Norm SN 592 000 hier nicht bloss um eine Entscheidungshilfe, sondern diese sind Bestandteil der Baubewilligung; zudem erklärt auch Art. 18 Abs. 1 Abwasserreglement die VSA-Norm SN 592 000 als massgebend (siehe vorne Erwägung 7.c). Gemäss Ziff. 5.3.1 der VSA-Norm SN 592 000 ist die Leitungsführung im Grundriss möglichst gradlinig zu planen und zu erstellen. Ist im Grundriss eine geradlinige Linienführung nicht möglich bzw. nicht zweckmässig, ist nach der Summe von horizontalen Richtungsänderungen von über 180° ein Einstiegsschacht oder eine Inspektionsöffnung vorzusehen.