Die Grundeigentümerin und die Bauherrschaft machten geltend, die Entwässerungsanlage könne nicht mit Spülvorrichtungen oder zusätzlichen Kontrollschächten ergänzt werden. Gemäss Gemeinde ist aber mindestens zu prüfen, ob Massnahmen wie der Einbau eines Spülstutzen möglich sind, um die Zugänglichkeit zu verbessern. Die Baupolizeibehörde Grosshöchstetten sei entsprechend zu dokumentieren.