b) Die Gemeinde macht dazu in der angefochtenen Verfügung geltend, die Bogensumme von 180° der Dachwasser-/Grundleitungen werde überschritten. Dies führe u.a. zu Schwierigkeiten bei den Inspektionen und begünstige die im Rahmen der ersten Inspektion (B.________ AG) angetroffenen Ablagerungen. Gemäss VSA-Norm SN 592 000, Ziff. 5.3.1, sei nach der Bogensumme horizontaler Richtungsänderungen von über 180° ein Einstiegschacht oder eine Inspektionsöffnung vorzusehen. Die Grundeigentümerin und die Bauherrschaft machten geltend, die Entwässerungsanlage könne nicht mit Spülvorrichtungen oder zusätzlichen Kontrollschächten ergänzt werden.