Ein öffentliches Interesse, das die diesbezügliche Einhaltung der VSA-Norm SN 592 000 zwingend verlangen würde, liege daher nicht vor. Auch diesen angeblichen Mangel habe die B.________ AG in ihrem Fachbericht vom 8. Januar 2018 nicht beanstandet, was auch hier belege, dass die Forderung unverhältnismässig sei.